AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Topal Solutions AG, 8604 Volketswil, Februar 2021

1. Leistungen von Topal

Topal Solutions AG, in der Folge «Topal» genannt, ist Hersteller von Buchhaltungssoftware. Gegenstand des Vertrages zwischen Topal und dem Kunden können folgende Leistungen sein:

1. die Lizenzierung der Topal-Software (Kauf oder Miete)

2. die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen (z.B. Beratung, Installation, Konfiguration, Updates, Migration von Software oder Daten, Schulung, Erstellen oder Anpassung von Schnittstellen, Reports oder File-Exports)

3. die Erbringung von Wartungs- und Hotline-Leistungen 

4. der Betrieb der Software zur Nutzung als Service (SaaS / Cloud-Abo)

Gegenstand der Lizenzierung und der weiteren Leistungen von Topal ist allein die Topal-Software («Topal-Software»). Topal übernimmt keine Verantwortung für Hardware, Betriebssoftware, Serverprogramme, Datenbanksoftware, Netzwerkkomponenten, Backupsysteme und zugehörige Software (z.B. MS-SQL, MS-Windows usw.), sowie Software anderer Hersteller, welche mit Topal-Software Daten austauscht wie z.B. MS-Word, MS-Excel, ERP-Software, DMS-Software usw.)(«Drittprodukte»).

Nicht als Drittprodukte gelten Softwareprogramme und -komponenten, welche durch Topal erstellt oder als Teil der geschuldeten Leistungen von Topal an den Kunden geliefert werden.

2. Vertragsabschluss

Der Kunde schliesst mit Topal einen Vertrag ab, indem er die Offerte/Auftragsbestätigung von Topal unterzeichnet an Topal zurückschickt («Vertrag»). Eine anschliessende Gegenzeichnung durch Topal ist nicht erforderlich. Diese AGB sind integrierender Bestandteil des Vertrages.

Abreden im Vertrag gehen den AGB vor.

Die AGB gelten auch für allfällige Nachbestellungen des Kunden, ohne dass dies in der entsprechenden Offerte oder Bestellung ausdrücklich erwähnt werden muss.

Die AGB können jederzeit durch Topal geändert werden.

3. Nutzungsrecht des Kunden

Der Kunde erwirbt das nicht ausschliessliche, vorbehältlich der Ziffer 5 nicht übertragbare Recht, die Topal-Software für seinen eigenen Gebrauch und zum vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für eine juristische oder natürliche Person. Bei Kauf einer Lizenz ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, bei der Softwaremiete und dem SaaS (Cloud)-Vertrag zeitlich beschränkt auf die Vertragsdauer. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die im Vertrag angegebenen Module, Anzahl Topal-Nutzer (Named User) und Anzahl Mandanten, respektive Anzahl aktive Lohnempfänger. Die Mandantensoftware «Topalino» darf ausschliesslich in Zusammenarbeit mit der Treuhandfirma genutzt werden. Das heisst, die Treuhandfirma muss über eine gültige Lizenz der Vollversion von Topal verfügen. Lizenznehmer ist üblicherweise der Mandant (Kunde) der Treuhandfirma. Die Treuhandfirma ist berechtigt, Topalino zu lizenzieren und an ihren Kunden zur Verfügung zu stellen, solange die Treuhandfirma sicherstellt, dass auch durch Ihre Kunden sämtliche Bestimmungen des Vertrags eingehalten werden.

Diese Beschränkungen gelten auch, falls der Kunde die Topal-Software in einem Rechenzentrum betreibt oder betreiben lässt.

Untersagt sind das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Topal-Software, jegliche Vermietung, Verleihe, Erteilung von Unterlizenzen oder Bekanntgabe der Topal-Software an Dritte, sie anderswo wahrnehmbar zu machen, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung der Topal-Software sowie das Dekompilieren, Disassemblieren und Reverse-Engineering, soweit dies nicht zwingend gesetzlich zulässig ist.

Falls der Kunde beabsichtigt, die Topal-Software gemeinsam mit Drittsoftware zu verwenden, gelten separate Lizenzbedingungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter der Drittsoftware, welche bei der Installation der Drittsoftware vom Kunden akzeptiert werden müssen.

4. Schutzrechte an der Topal-Software

Die Topal-Software ist urheberrechtlich geschützt. Die gewerblichen Schutzrechte an der Topal-Software, insbesondere Patente und Urheberrechte, verbleiben vollumfänglich bei Topal.

5. Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte

Bei Kauf einer Nutzungslizenz kann der Kunde sein Nutzungsrecht an der Topal-Software auf Dritte übertragen, wenn er gleichzeitig die Nutzung einstellt und die Topal-Software vollständig deinstalliert resp. löscht. Das Nutzungsrecht darf nur übertragen werden, wenn der Rechtsnachfolger sich gegenüber Topal schriftlich mit den Lizenzbedingungen der AGB einverstanden erklärt.

6. Verletzung

Verletzt der Kunde die vorstehenden Bestimmungen, schuldet er Topal als Entschädigung den zehnfachen Betrag der einmaligen Lizenzgebühr respektive der dreifachen Jahresmietgebühr. Die Bezahlung dieser Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Lizenzgeber ist insbesondere berechtigt, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen, den über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden zu verlangen oder den Vertrag fristlos aufzulösen.

7. Gewährleistung für Topal-Software

Die Topal-Software kann gemäss den online publizierten Systemvoraussetzungen (info.topal.ch) für die Finanz- und Lohnbuchhaltung verwendet werden. Gegenstand des Vertrages ist nur die Topal-Software, die im Wesentlichen so arbeitet wie im Online-Handbuch unter info.topal.ch beschrieben. Für integrierte Drittsoftware übernimmt Topal keine Haftung oder Gewährleistung. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Drittsoftware um Public Domain oder Open Source Software handelt. Für die Lösung allfälliger Schnittstellenprobleme mit nicht integrierter Drittsoftware besteht nur eine Verantwortung von Topal, wenn die Inter-Operabilität mit diesen Programmen unter dem Vertrag ausdrücklich zugesichert wurde und die Probleme auf Fehler der Topal-Software zurückzuführen sind. Dem Kunden obliegt eine sorgfältige Bedienung, die Sicherung der in die Topal-Software eingegebenen Daten und die Überprüfung der ausgegebenen Resultate. Der Kunde ist für den Betrieb der Topal-Software in einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden Betriebsumgebung selbst verantwortlich. Die Gewährleistung für die jederzeitige Verfügbarkeit der Topal-Software kann seitens Topal nicht übernommen werden. Bei Kauf einer Lizenz beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate ab Installation der Topal-Software oder, soweit keine Installation geschuldet ist, ab Lieferung der Topal-Software an den Kunden. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist auf Nachbesserung oder Auflösung des Vertrages beschränkt.

Bei der Softwaremiete und dem Cloud-Abo hat der Kunde anstelle einer Gewährleistung Anspruch auf Wartungsleistungen gemäss Ziffer 3.2.

Zum Zwecke der Mängelbehebung hat der Kunde Topal Zugang zu seinem Informatiksystem zu gewähren.

Topal lehnt insbesondere unter folgenden Umständen jegliche Gewährleistung ab:

  • Bei nachträglichen Eingriffen in die Topal-Software durch den Kunden oder Dritte
  • Bei Fehlern der durch den Anwender eingesetzten Drittprodukte
  • Bei Verletzung der Lizenz- und Wartungsbestimmungen oder der Urheberrechte von Topal.

Die Gewährleistung für die Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.

8. Zweck und Inhalt des Dienstleistungsvertrags

Topal erbringt für den Kunden die im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen zur Installation, Konfiguration und das Einrichten der Software, sowie das allfällige Erstellen oder Anpassen von Softwarekomponenten oder Datenmigrationen und -rekonstruktionen sowie Schulung oder andere softwarebezogenen Dienstleistungen. Dienstleistungen werden nach Aufwand zu den im Vertrag genannten Stundensätzen fakturiert. Für ausdrücklich von dem Kunden angeforderten Leistungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (werktags Montag – Freitag 08:00-18.00 Uhr) kann Topal einen Zuschlag von 50% verlangen.

Soweit Topal im Vertrag Angaben zu dem erwarteten Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen macht, stellen diese Angaben Richtwerte dar. Solche Angaben sind somit weder ein Fixpreis noch ein verbindliches Kostendach (Kostendeckelung), noch ein ungefährer Kostenvoranschlag / ungefährer Kostenansatz. Soweit die Leistungen ausnahmsweise als werkvertragliche Leistungen erbracht werden sollen, ist dies im Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren.

Terminangaben von Topal sind Richtwerte und keine verbindlichen Zusicherungen. Bei durch Topal verursachten Verzögerungen von mehr als 120 Tagen kann der Kunde durch schriftliche Aufforderung (Mahnung) den Verzug herbeiführen und anschliessend durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzen. Explizit ausgeschlossen sind Schadenersatzleistungen durch Topal.

Eine formelle Abnahme der Leistungen ist üblicherweise nicht vorgesehen. Ist eine solche jedoch vereinbart und ist der Kunde damit in Verzug, so gelten erbrachte Leistungen in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeitsresultate produktiv einsetzt.

9. Zweck und Inhalt des Software-Update-Vertrages (TopUp)

Topal erbringt für die im Vertrag (TopUp) aufgeführte Topal-Software folgende Leistungen: Lieferung von Erweiterungen und neuen Versionen der unter Vertrag stehenden Module, mit Ausnahme von Sonderanpassungen oder Ergänzungen an der Topal-Software oder eigens für den Kunden entwickelte Anwendungen. Die neuen Releases werden dem Kunden mindestens einmal im Jahr via Internet zur Verfügung gestellt. Topal kann die Betreuung von Releases einstellen, die deren Erstveröffentlichung mehr 2 Jahre oder länger zurückliegen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Erscheinungsbild, Schnittstellen, Verhalten und Output der Topal-Software als Folge des Innovationsprozesses ändern können.

Drittprodukte sind nicht Gegenstand der kostenlosen Lieferung, und müssen vom Kunden separat erworben werden.

Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen. Der ununterbrochene und störungsfreie Betrieb der Topal-Software wird nicht gewährleistet.

10. Zweck und Inhalt des Software-Service-Vertrages (TopAll)

Der Software Service Vertrag (TopAll) umfasst alle Leistungen des Software-Update-Vertrages (TopUp) gemäss Ziffer 3.2. Zusätzlich sind darin die folgenden Leistungen enthalten:

1. Supportbereitschaft (Hotline) während der auf der Website publizierten Bürozeiten von Topal.

2. Telefonische Auskunft und Unterstützung bis maximal 1 Stunde pro Supportfall (Hotline), ab der 2. Stunde gelten die aktuellen Dienstleistungsansätze, welche nach angefallenem Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Explizit ausgeschlossen sind das Durchführen von Installationen, Updates, Migrationen sowie das Vornehmen von Konfigurationsänderungen und -anpassungen oder das Einrichten sowie die Erweiterung der Topal-Software. Ebenfalls ausgeschlossen sind Datenrekonstruktionen, Benutzerschulung und der Support für Drittprodukte, sowie das Erstellen oder Anpassen von Schnittstellen, Reports oder Datenexports. Ebenfalls ausgeschlossen sind Dienstleistungen für nicht mehr unterstützte Softwareversionen der Topal Software.

Mängel hat der Kunde unverzüglich rügen. Es wird weder der ununterbrochene, störungsfreie Betrieb der Topal-Software noch die jederzeitige Verfügbarkeit der Hotline gewährleistet.

11. Zweck und Inhalt des Software as a Service (SaaS) / Cloud Vertrages

Topal betreibt die Topal-Software in der jeweils aktuellsten Version auf einer Betriebsumgebung und stellt sie den Kunden zur Nutzung als Service zur Verfügung. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Topal dafür auch Dienstleistungen von anderen Gesellschaften und Subunternehmen in Anspruch nimmt. Die SaaS Standorte befinden sich in Zürich und Bern. Topal ist bestrebt, einen Betrieb durchgehend Betrieb (7×24h) vorbehältlich der vorgesehenen Wartungsfenster zu ermöglichen. Betriebsstörungen behebt Topal so schnell wie möglich. Ein permanenter, störungsfreier Betrieb wird jedoch nicht gewährleistet.

Zu den Betriebsleistungen gehört auch die Durchführung einer täglichen Datensicherung. Diese erfolgt durch einen Subunternehmer in der Schweiz. Bei einem durch die Betriebsumgebung von Topal verursachten Datenverlust stellt Topal die Daten gemäss der Datensicherung des Vortages wieder her. Soweit gesetzlich zulässig, bestehen keine weiteren Ansprüche des Kunden bei einem durch Topal verursachten Datenverlust.

Die Wiederherstellung von Daten auf Verlangen des Kunden nimmt Topal nur auf besonderen Auftrag und gegen Entschädigung vor. Dabei hält Topal die täglichen Backups der letzten sieben Tage verfügbar.

Besondere Pflichten des Kunden:

  • Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstösst.
  • Der Kunde hat sein eigenes System so abzusichern, dass es nicht zur Gefahrenquelle für andere wird und weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur, welche Topal für seine Leistungen einsetzt, beeinträchtigt wird. Topal kann Leistungen ganz oder teilweise sperren, wenn Systeme des Kunden die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Infrastruktur beeinträchtigen oder wenn Topal berechtigterweise davon ausgehen kann.
  • Der Kunde verpflichtet sich, Passwörter regelmässig zu ändern und sonstige Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren sowie geheim zu halten.

Der Kunde ist verpflichtet, Topal unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangen, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Topal verpflichtet sich, nach einer solchen Information den Zugang zu den Daten des betreffenden Kunden unverzüglich zu sperren, solange, bis andere Passwörter installiert sind.

12. Vertragsdauer

TopAll, TopUp, Softwaremietverträge und SaaS (Cloud)-Verträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sind einmal jährlich jeweils auf Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündbar. Bei der Softwaremiete und dem SaaS (Cloud)-Vertrag sind die TopUp-Leistungen im Vertrag inbegriffen und können nicht separat gekündigt werden.

13. Rechnungsstellung

Sämtliche Preisangaben von Topal verstehen sich exkl. MwSt. Lieferungen und Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Softwarelizenzen: bei Abschluss des Vertrages
  • Softwaremiete: werden jährlich zum Voraus in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Vertrages pro rata temporis (Kalenderjahr)
  • TopalAll und TopUp: werden jährlich zum Voraus in Rechnung gestellt. Die erste Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Vertrages pro rata temporis (Kalenderjahr)
  • Dienstleistungen werden monatlich nach dem Stand der Arbeiten fakturiert.
  • Gebühren für TopAll, TopUp, Miet- und SaaS-Verträge können von Topal unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres geändert werden.

Der Kunde ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis von Topal berechtigt, Rechnungsbeträge mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

Topal ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen gemäss einem Vertrag so lange einzustellen, als der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist, unabhängig davon auf welchen Vertrag sich die Rechnung bezieht.

14. Haftung

Auf Schadenersatz haftet Topal nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Topal nur für: Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung des Lizenzmaterials und den damit erzielten Resultaten entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, lehnt Topal jegliche Haftung ausdrücklich ab.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Topal. Es besteht keine Haftung, wenn die Mängel auf nicht beeinflussbare Ursachen (insbesondere höhere Gewalt), auf unsachgemässe Bedienung oder auf andere, durch den Kunden zu vertretende Gründe zurückzuführen sind.

15. Schlussbestimmungen

15.1  Mitwirkung des Kunden
Der Kunde muss die Voraussetzungen schaffen, dass Topal die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:

  • Beschaffung und Betrieb der notwendigen Hardware, Betriebssoftware, Serverprogramme, Datenbanksoftware, Netzwerkkomponenten, Backupsysteme und Drittsoftware gemäss Spezifikation von Topal
  • Bereitstellung und Sicherstellung von Datenkommunikation, Internetanschluss und Telefonie, Unterhalt der kundenseitig zu installierenden technischen Einrichtungen für die Fernwartung
  • Gewährleistung des Zugriffs für Topal auf das Informatiksystem des Kunden
  • Ausführung der von Topal dem Kunden zugewiesenen Arbeiten
  • Einhaltung der von den Herstellern vorgegebenen Benutzungsvorschriften
  • Einrichtung, Ausführung, Kontrolle und Aufbewahrung der Datensicherung (ausgenommen beim SaaS-/Cloud-Vertrag)
  • Ausbildung der Mitarbeiter in Bezug auf die gelieferte Software
  • Kontrolle der von Topal gelieferten Arbeitsergebnisse
  • Für SaaS-/Cloud-Verträge bestehen zusätzliche Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 3.4

15.2  Geheimhaltung und Datenschutz
Topal und der Kunde sichern sich gegenseitig zu, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäftsgeheimnisse als solche zu bewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Topal ihn als Referenz in seinen Verkaufsunterlagen aufführen kann.

Topal verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie anderer anwendbarer Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die zur Verfügung gestellten Daten nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrages zu speichern und zu bearbeiten. Verarbeitet der Kunde im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Kunde akzeptiert, dass Topal für Datenbearbeitungszwecke Dritte beiziehen kann. Werden solche Dritte beigezogen, wird der Topal diese vertraglich zur Einhaltung derselben Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards verpflichten.

15.3  Lizenzcode und Lizenznutzung
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Topal-Software durch einen Lizenzcode gesichert ist. Bei Zahlungsverzug ist Topal berechtigt, dem Kunden das Nutzungsrecht an der Topal-Software nach vorgängiger Abmahnung bis zur vollständigen Begleichung der Ausstände zu entziehen. Bei einer Verletzung der Bestimmungen über den Lizenzumfang oder der Geheimhaltung kann Topal dem Kunden das Nutzungsrecht durch entsprechende Mitteilung definitiv entziehen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Topal-Software einzustellen.

15.4  Immaterialgüterrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte an von Topal erstellter Software, an mitgelieferten Unterlagen und an sämtlichen Features und Reports, welche von Topal für den Kunden angefertigt werden, sowie an allen anderen Arbeitsergebnissen stehen Topal zu.

15.5  Datenaustausch
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Datenaustausch im Rahmen des Vertrages über Kommunikationseinrichtungen und -systeme Dritter (Internet, E-Mail etc.).  Der Kunde akzeptiert, dass bei der elektronischen Übermittlung Daten von Unbefugten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen können. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung regelmässig adäquate angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine angemessene Datensicherheit sowie eine fehlerfreie Übermittlung, Entgegennahme und Speicherung der Daten sicherzustellen sowie unerlaubte Eingriffe in ihre Systeme und die Verbreitung von schädlichem Programmcode zu verhindern. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, welche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ausgetauscht werden, zu sichern, bevor diese dem Service Provider bzw. in die Softwarelösungen übermittelt werden.

15.6  Schriftform
Für den gesamten Vertragsinhalt wird ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben. Darüberhinausgehende mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit.

15.7  Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieses Vertrages oder eines Anhanges nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der ursprünglich angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

15.8  Rechtsnachfolge
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.

15.9  Übertragung des Vertrages
Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. Eine Übertragung an eine Leasinggesellschaft bedarf dieser Zustimmung nicht.

15.10  Offenlegung der Kundenverträge gegenüber Herstellern
Topal ist berechtigt, Kundenverträge – sofern gefordert – den entsprechenden Herstellern offenzulegen.

15.11  Gütliche Regelung
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

15.12  Gültigkeit der Offerten
Die Offerten sind 30 Tage gültig. Vorbehalten bleiben Preisänderungen der Hersteller.

15.13  Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Zürich.